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   OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18   

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OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18 (https://dejure.org/2019,35668)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 U 205/18 (https://dejure.org/2019,35668)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 1 U 205/18 (https://dejure.org/2019,35668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 Nr 1 KapMuG, § 7 KapMuG, § 8 Abs 1 KapMuG
    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten: Aussetzung des Verfahrens nach dem KapMuG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Zwei Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ausgesetzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten ausgesetzt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen- oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 28).

    Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34).

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Denn vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zugelassen (vgl. zur Zulassung der Rechtsbeschwerde MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 252 Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 252 Rn. 1b, 2; siehe auch BGH WM 2019, 1553 Rn. 5 f.).

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Am 5.8.2016 hat das Landgericht Braunschweig in der Sache 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 KapMuG erlassen.

    Wegen der dort formulierten Feststellungsziele, die ausschließlich materiell-rechtliche Fragen betreffen, wird auf den am 10.8.2016 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlageschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht u.a. in juris und in WM 2016, 2019).

    Der Anteil der verkauften Vorzugsaktien beträgt jeweils weniger als 1 Prozent der Gesamtanzahl (siehe ergänzend LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 - 5 OH 62/16 -, juris, dort die klägerseitigen Feststellungsziele unter Nr. XXIV, XXVI).

    Das dortige Musterverfahren bezieht sich insbesondere auf tatsächliche und rechtliche Fragen des Vorliegens von nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformationen (vgl. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 WpHG a.F.), der Befreiung der V AG von der Pflicht zur Veröffentlichung (vgl. § 15 Abs. 3 WpHG a.F.), des rechtmäßigen Alternativverhaltens der .V AG, des Vorsatzes seitens der V AG, der Schadensberechnung und der Verjährung gemäß § 37b Abs. 4 WpHG in der bis 9.7.2015 geltenden Fassung (vgl. LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 - 5 OH 62/16 -, juris).

  • BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 155/02

    Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den USA gegründeten Gesellschaft mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Bei der im US-Bundesstaat Delaware gegründeten Klägerin zu 2 mit Satzungssitz in New York ist nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des im Verhältnis zu den USA maßgeblichen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954 von der nach dortigem Gründungsrecht gegebenen Rechtsfähigkeit auszugehen (BGH NJW 2003, 1607, 1608).

    Nach den von der Berufung der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts befindet sich der effektive Verwaltungssitz (zu der außerhalb der EU anzuwendenden Sitztheorie vgl. zusammenfassend BGH NJW 2003, 1607, 1608; BGH NJW 2011, 3372, 3373) der nach dem Recht der Cayman Islands gegründeten Klägerin zu 1 im US-Bundesstaat New York, nach dessen Recht die Gründung und Sitzverlegung anerkannt wird.

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im vorliegenden Rechtsstreit, Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.).
  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10

    Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es im Verhältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig (vgl. BGH NJW 2011, 2518 Rn. 7).
  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10

    Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Nach den von der Berufung der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts befindet sich der effektive Verwaltungssitz (zu der außerhalb der EU anzuwendenden Sitztheorie vgl. zusammenfassend BGH NJW 2003, 1607, 1608; BGH NJW 2011, 3372, 3373) der nach dem Recht der Cayman Islands gegründeten Klägerin zu 1 im US-Bundesstaat New York, nach dessen Recht die Gründung und Sitzverlegung anerkannt wird.
  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Unter den vorliegenden Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Parteien das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Berufung auf deutsche Rechtsvorschriften das deutsche Recht als Deliktsstatut zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 1205 Rn. 19; NJW 2011, 2809 Rn. 47; MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Art. 14 ROM II-VO Rn. 32 f., auch zu Erwägungsgrund Nr. 31 der ROM II-VO).
  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18
    Unter den vorliegenden Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Parteien das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Berufung auf deutsche Rechtsvorschriften das deutsche Recht als Deliktsstatut zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 1205 Rn. 19; NJW 2011, 2809 Rn. 47; MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Art. 14 ROM II-VO Rn. 32 f., auch zu Erwägungsgrund Nr. 31 der ROM II-VO).
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • OLG Frankfurt, 05.08.2010 - 21 AR 50/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Erfolgsort bei Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 15/07

    Unzulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags nach Berufungseinlegung im

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im Rechtsstreit 1 U 205/18, dort Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.).
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Gegen beide Urteile wurde beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt (1 U 204/18 und 1 U 205/18).
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